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Sonderzahlungen bleiben steuerfrei
Sonderzahlungen bis 1.500 Euro, die zwischen dem 1.3. und dem 31.12.2020 zusätzlich gezahlt werden, sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungsvereinfachungen bleiben davon unberührt.